Einreichung von Tagesordnung und Unterschriftslisten
Eine Bürgerversammlung gem Art 18 GO ist mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter, zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einzuberufen, Art. 18 (1) Satz 1 GO.
Auf Antrag können Bürger erwirken, dass innerhalb von drei Monaten eine Bürgerversammlung stattfindet, Art. 18 (2) Satz 1 GO.
Ein solcher Antrag muss von mindestens 5 % der Gemeindeeinwohner, unter Angabe der Tagesordnung unterschrieben sein. Unterschriftsberechtigt sind die Gemeindebürger. Der Antrag auf Stattfinden einer Bürgerversamlung muss mit der Tagesordnung bei der Gemeinde eingereicht werden.
Die Tagesordnung darf nur gemeindliche Angelegenheiten zum Gegenstand haben.